Um die Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern zu pflegen, ist es üblich, Geschenke zu geben. Doch es lohnt sich auch steuerlich, diese Geschenke als Betriebsausgaben anzusetzen. Bis zu einem Wert von 35 Euro pro Geschenk und Empfänger können diese steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Betrag nicht überschritten werden darf. Geschenke mit einem höheren Wert müssen als Einkommen versteuert werden und können somit nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch Geschenke mit einem höheren Wert steuerlich absetzbar sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Werbegeschenke handelt, auf denen der Name und das Logo des Unternehmens abgebildet sind. Solche Geschenke zählen als Werbungsaufwand und können somit als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Des Weiteren gibt es auch bei der Auswahl der Geschenke einiges zu beachten. Geschenke für den täglichen Gebrauch, wie zum Beispiel Kugelschreiber oder Notizblöcke, gelten nicht als Geschenke und können somit nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Werbemittel, die als Betriebsausgaben gelten.
Zusätzlich ist es wichtig, die Beschenkten korrekt zu dokumentieren. Hierbei müssen Name, Anschrift und Art des Geschenks festgehalten werden. Eine genaue Dokumentation ist besonders wichtig, um im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass es sich um betrieblich veranlasste Geschenke handelt.
Insgesamt können Geschenke an Kunden und Geschäftspartner also eine lohnende Möglichkeit sein, um steuerlich zu sparen. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und Grenzen einzuhalten und die Geschenke korrekt zu dokumentieren.