Steuer Tipps für Makler: Maximieren Sie Ihre Einnahmen!

Als Immobilienmakler steht man jedes Jahr vor der Herausforderung, die Steuererklärung zu machen. Doch mit ein paar einfachen Tricks können Sie eine Menge Geld sparen – sei es durch die Nutzung von Steuerfreibeträgen oder das Absetzen von Kosten für das Homeoffice oder das Auto. 

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Steuertipp 1: Schenkungen an Kunden und Partner

Um die Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern zu pflegen, ist es üblich, Geschenke zu geben. Doch es lohnt sich auch steuerlich, diese Geschenke als Betriebsausgaben anzusetzen. Bis zu einem Wert von 35 Euro pro Geschenk und Empfänger können diese steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Betrag nicht überschritten werden darf. Geschenke mit einem höheren Wert müssen als Einkommen versteuert werden und können somit nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch Geschenke mit einem höheren Wert steuerlich absetzbar sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Werbegeschenke handelt, auf denen der Name und das Logo des Unternehmens abgebildet sind. Solche Geschenke zählen als Werbungsaufwand und können somit als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Des Weiteren gibt es auch bei der Auswahl der Geschenke einiges zu beachten. Geschenke für den täglichen Gebrauch, wie zum Beispiel Kugelschreiber oder Notizblöcke, gelten nicht als Geschenke und können somit nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Werbemittel, die als Betriebsausgaben gelten.

Zusätzlich ist es wichtig, die Beschenkten korrekt zu dokumentieren. Hierbei müssen Name, Anschrift und Art des Geschenks festgehalten werden. Eine genaue Dokumentation ist besonders wichtig, um im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dass es sich um betrieblich veranlasste Geschenke handelt.

Insgesamt können Geschenke an Kunden und Geschäftspartner also eine lohnende Möglichkeit sein, um steuerlich zu sparen. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und Grenzen einzuhalten und die Geschenke korrekt zu dokumentieren.

Steuertipp 2: Das Auto steuerlich sinnvoll nutzen

Ein weiterer Tipp betrifft das Auto: Wer als Makler viel unterwegs ist, kann die Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Hier gibt es zwei Optionen: Entweder man setzt die tatsächlichen Kosten an (z.B. Benzinkosten, Reparaturen) oder man nutzt die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Letztere ist jedoch nur bis zu einer Grenze von 30.000 Kilometern im Jahr absetzbar.

Auch die Nutzung des Homeoffice kann sich lohnen: Wer einen Teil seiner Wohnung als Arbeitsplatz nutzt, kann die entsprechenden Kosten (z.B. Miete, Strom, Wasser) anteilig absetzen. Dabei ist jedoch wichtig, dass der Arbeitsplatz ausschließlich beruflich genutzt wird und ein separater Raum dafür vorhanden ist.

Weitere Tipps sind die Nutzung von Freibeträgen (z.B. den Grundfreibetrag oder den Werbungskosten Pauschbetrag) oder die Absetzung von Fortbildungskosten. Allerdings gilt: Die Kosten müssen in direktem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

Wer also diese Tipps beherzigt, kann bei seiner Steuererklärung eine Menge Geld sparen und somit sein Portemonnaie entlasten. Wichtig ist jedoch, sich vorher gut zu informieren und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um keine Fehler bei der Steuererklärung zu machen.

Steuertipp 3: Nutzen des Steuerfreibetrags

Ob als angestellter Immobilienmakler oder als selbstständiger Unternehmer, jeder muss Einkommenssteuer zahlen, wenn das jährliche Einkommen über 9.408 Euro liegt. Verdient man unter dieser Grenze, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Der progressive Steuersatz wird angewendet, wenn das Einkommen höher ist als der Freibetrag. Der Steuersatz beginnt bei 14 Prozent und steigt je nach Einkommen auf bis zu 42 Prozent an. Für Singles, die brutto mehr als 270.501 Euro im Jahr verdienen, gilt ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Als Immobilienmakler kann man den Steuerfreibetrag optimal nutzen, indem man bestimmte Ausgaben und Investitionen geschickt plant. Beispielsweise können Anschaffungskosten für Büroausstattung, Fachliteratur oder Fortbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Auch die Kosten für die Buchhaltungssoftware oder die Arbeitsmittel, die für die Tätigkeit als Immobilienmakler benötigt werden, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Durch geschickte Planung der Ausgaben und Investitionen kann der Immobilienmakler seine Steuerlast senken und somit mehr Geld im Portemonnaie behalten.

Steuertipp 4: Arbeitszimmer und Home Office für Makler

Als Immobilienmakler können Sie von einigen steuerlichen Entlastungen profitieren. Unter bestimmten Bedingungen können Sie das Arbeitszimmer in Ihrer eigenen Wohnung oder Ihrem Haus von der Steuer absetzen. Dabei müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Zunächst muss das Arbeitszimmer abschließbar sein und darf maximal zu zehn Prozent privat genutzt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei 1.250 Euro pro Jahr. Wenn Sie also ein Arbeitszimmer in Ihrem Haus haben, das ausschließlich für Ihre Tätigkeit als Immobilienmakler genutzt wird, können Sie unter Umständen Steuern sparen.

Allerdings sollten Sie beachten, dass Arbeitnehmer, die bereits einen Arbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber gestellt bekommen, in der Regel keinen Anspruch auf steuerliche Entlastung haben. Eine Ausnahme bilden hier beispielsweise Außendienstmitarbeiter.

Falls Sie kein Arbeitszimmer haben, das Sie von der Steuer absetzen können, gibt es dennoch die Möglichkeit, Kosten als Werbungspauschale geltend zu machen. Seit der Corona-Pandemie können auch Immobilienmakler, die von zu Hause aus arbeiten, die Homeoffice-Pauschale nutzen. Für das Steuerjahr 2022 beträgt diese 6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Das entspricht einem Pauschalbetrag von bis zu 1.250 Euro pro Jahr, den Sie als Werbungskostenpauschale ansetzen können.

Als Immobilienmakler sollten Sie diese steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten in Betracht ziehen und prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine steuerliche Absetzbarkeit erfüllen. So können Sie Ihre Ausgaben reduzieren und Ihre Einnahmen steigern.

Steuertipp 5: Abgabefristen beachten

Für Immobilienmakler ist es von großer Bedeutung, ihre Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stets rechtzeitig einzureichen. Werden diese Unterlagen nämlich verspätet eingereicht, kann das Finanzamt Säumnisgebühren verlangen, welche die tatsächliche Steuerlast erheblich erhöhen können. Zudem kann ein wiederholtes Zuspätkommen dazu führen, dass das Finanzamt die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung verweigert. Aus diesem Grund sollten Immobilienmakler stets darauf achten, ihre steuerlichen Verpflichtungen termingerecht zu erfüllen, um böse Überraschungen zu vermeiden und ihr Geschäft erfolgreich zu führen.

Steuertipp 6: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für Immobilienmakler können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eine interessante Möglichkeit darstellen, um Betriebsausgaben zu senken. Dabei handelt es sich um Anschaffungen, die eine geringere Wertgrenze als 410 Euro haben. Solche GWG können in der Regel vollständig im Jahr des Einkaufs als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Beispiele für GWG können zum Beispiel Büroausstattung, Werkzeuge oder auch Bücher sein, die für die Arbeit des Immobilienmaklers benötigt werden. Aber auch Software, die weniger als 800 Euro kostet, kann als GWG im Jahr des Einkaufs vollständig abgeschrieben werden.

Es lohnt sich daher, bei Anschaffungen von Betriebsmitteln darauf zu achten, ob es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Denn auf diese Weise kann man als Immobilienmakler die Steuerlast reduzieren und somit bares Geld sparen. Allerdings ist zu beachten, dass die Regelungen für GWG komplex sind und es Ausnahmen geben kann. Eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Beratung durch einen Steuerberater kann hier sinnvoll sein, um von den Vorteilen der GWG-Regelung optimal profitieren zu können.

Steuertipp 7: Sammelposten als Immobilienmakler nutzen

Als Immobilienmakler müssen Sie für Ihre Arbeit oft kleine Ausgaben tätigen, die sich über die Jahre hinweg summieren. Um diese Ausgaben steuerlich optimal zu nutzen, bietet sich die Möglichkeit des Sammelpostens an. Gegenstände im Wert zwischen 250 und 1.000 Euro können als Sammelposten erfasst und über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.

Ein Beispiel für einen Sammelposten für Immobilienmakler können Büroausstattungen wie Schreibtischlampen, Bürostühle und kleinere Möbelstücke sein, die im Laufe des Jahres angeschafft wurden. Wichtig ist jedoch, dass die einzelnen Gegenstände die Wertgrenze von 250 Euro nicht überschreiten, da sie sonst einzeln abgeschrieben werden müssen.

Um einen Sammelposten optimal zu nutzen, ist eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffungen notwendig. Eine klare Trennung zwischen betrieblich und privat genutzten Gegenständen sollte erfolgen, um Probleme bei einer möglichen Betriebsprüfung zu vermeiden.

Eine professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater kann Ihnen helfen, die Abschreibung Ihrer Betriebsausgaben strategisch sinnvoll zu planen und somit steuerlich optimal zu nutzen.

Steuertipp 8: Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen als Immobilienmakler nutzen

Als Immobilienmakler ist man oft auf Dienstreisen unterwegs und muss sich auswärts verpflegen. Hierfür gibt es Verpflegungspauschalen, die auch von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen genutzt werden können. Es ist wichtig, die Dauer der Geschäftsreise genau zu dokumentieren, um den Verpflegungsmehraufwand korrekt absetzen zu können.

Wenn man mehr als acht Stunden unterwegs ist, kann man zwölf Euro pro Dienstreisetag als Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Wenn man den ganzen Tag unterwegs ist, sind es sogar 24 Euro. Das kann eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten, da Verpflegungskosten oft zu den größten Ausgaben auf Dienstreisen gehören.

Es ist jedoch wichtig, dass die Abrechnung korrekt und vollständig dokumentiert wird, um mögliche Steuerprobleme zu vermeiden. Auch sollte man sich über die aktuellen Steuervorschriften informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater konsultieren, um die bestmögliche Steuerstrategie für Dienstreisen zu entwickeln.

Steuertipp 9: Standortwahl: Die Bedeutung der Gewerbesteuer

Für Immobilienmakler stellt die Standortwahl eine wichtige Entscheidung dar. Doch wie soll man den optimalen Standort für sein Unternehmen finden? In einigen Fällen spielt die Gewerbesteuer eine bedeutende Rolle bei der Entscheidungsfindung. Der sogenannte Gewerbesteuerhebesatz variiert in Deutschland von Gemeinde zu Gemeinde, was bedeutet, dass bei gleichem Umsatz ganz unterschiedlich viel Gewerbesteuer anfallen kann. 

Für Immobilienmakler, die ihre Tätigkeit selbstständig ausüben, spielt die Gewerbesteuer vor allem dann eine Rolle, wenn sie in ihrer Entscheidung für einen Standort flexibel sind. Bei einem gewerblichen Umsatz von bis zu 24.500 Euro fällt für Immobilienmakler keine Gewerbesteuer an. Doch für diejenigen, die über diesem Betrag liegen, kann die Wahl des Standorts einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer haben, die sie zahlen müssen. 

Daher ist es für Immobilienmakler ratsam, sich über den Gewerbesteuerhebesatz in den verschiedenen Gemeinden zu informieren, in denen sie sich niederlassen möchten. Hierbei sollten sie auch die örtlichen Rahmenbedingungen und die Infrastruktur in Betracht ziehen. Eine niedrigere Gewerbesteuer allein ist nicht zwangsläufig ein ausschlaggebendes Argument für die Wahl eines Standorts. 

Steuertipp 10: Steuervorteile einer Denkmalimmobilie ausschöpfen

Insgesamt gilt: Die Standortwahl für Immobilienmakler sollte gut überlegt sein und auf verschiedenen Faktoren basieren. Die Gewerbesteuer ist dabei ein wichtiger Aspekt, der jedoch nicht überbewertet werden sollte. Immobilienmakler sollten sich von einem Steuerberater beraten lassen, um die für sie beste Entscheidung zu treffen. 

Wenn Sie auf der Suche nach einer Immobilie als Kapitalanlage oder Altersvorsorge sind und gleichzeitig Steuervorteile ausschöpfen möchten, dann ist eine denkmalgeschützte Immobilie möglicherweise das Richtige für Sie. Der Erhalt von Baudenkmälern wird vom Staat gefördert und die Sanierungskosten können über einen Zeitraum von zwölf Jahren vollständig abgeschrieben werden, was zu einer Reduzierung der Einkommenssteuer um bis zu 60 % führen kann. 

Eine Denkmalimmobilie ist ein cleverer Steuertipp für Investoren und Freiberufler. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Sanierungsarbeiten erst nach dem Kaufvertragsabschluss durchgeführt werden müssen. Hierbei müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen, denn die Bauträger übernehmen alle notwendigen Leistungen.  

Das Ergebnis ist eine schlüsselfertig sanierte Immobilie, bei der Sie den Sanierungsanteil abschreiben können. Wenn Sie die Denkmalimmobilie nach der Sanierung vermieten, können Sie sogar die Darlehenszinsen komplett abschreiben. Ein erfahrener Immobilienmakler kann Ihnen bei der Suche nach der passenden Denkmalimmobilie und der Ausnutzung der Steuervorteile helfen. 

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