Aus Ihrer Tätigkeit als Vermittler eines Immobilienkaufs – bei dem Sie sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Käufers beachten – ergibt sich eine Doppeltätigkeit. Dasselbe gilt, wenn Sie als Vermietungsmakler einen Vermieter und einen Mietinteressenten zusammenbringen. Voraussetzung für die Doppeltätigkeit ist, dass mit beiden Parteien ein separater Maklervertrag abgeschlossen wurde.
Nach dem Maklergesetz muss das Tätigwerden für die jeweils andere Seite von dem Makler offengelegt werden. Verschweigen Sie dieses, gehen Sie ein finanzielles Risiko ein. Denn Ihre Auftraggeber auf der Angebotsseite und auf der Nachfrageseite sind berechtigt, ein bereits gezahltes Honorar zurückzufordern. Darüber hinaus besteht das Recht auf Schadenersatz, wenn einer der beiden Seiten Kosten entstanden sind, ohne dass der Maklerauftrag erfüllt wurde.
Die Verpflichtung zur Mitteilung der Doppeltätigkeit besteht für Sie nicht, wenn Sie davon ausgehen können, dass die Auftraggeber bereits umfassend informiert wurden. Aber auch hier ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis in dem Maklervertrag anzubringen.
Pflegen Sie als Makler zu einem Ihrer Vertragspartner eine familiäre oder wirtschaftliche Beziehung, entfällt die Mitteilungspflicht. Fungieren Sie aber gleichzeitig als Verwalter eines Vermietungsobjekts müssen Sie dies gegenüber einem Mietinteressenten mitteilen.
Schaffen Sie hinsichtlich einer Doppeltätigkeit von Anfang an Transparenz, können Sie rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig das Vertrauen Ihrer Kunden stärken.