Maklerprovision – Vermeiden Sie diese Fehler

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FĂŒr Sie als Makler hat die Maklerprovision eine hohe Bedeutung. Denn damit sichern Sie sich Ihre Einnahmen. Um den Anspruch auf die Provisionszahlung nicht zu verlieren, vermeiden Sie die folgenden vier Fehler im Maklervertrag.

Fehler 1: Hinweis auf DoppeltÀtigkeit fehlt

Aus Ihrer TĂ€tigkeit als Vermittler eines Immobilienkaufs – bei  dem Sie sowohl die Interessen des VerkĂ€ufers als auch die des KĂ€ufers beachten – ergibt sich eine DoppeltĂ€tigkeit. Dasselbe gilt, wenn Sie als Vermietungsmakler einen Vermieter und einen Mietinteressenten zusammenbringen. Voraussetzung fĂŒr die DoppeltĂ€tigkeit ist, dass mit beiden Parteien ein separater Maklervertrag abgeschlossen wurde.

Nach dem Maklergesetz muss das TĂ€tigwerden fĂŒr die jeweils andere Seite von dem Makler offengelegt werden. Verschweigen Sie dieses, gehen Sie ein finanzielles Risiko ein. Denn Ihre Auftraggeber auf der Angebotsseite und auf der Nachfrageseite sind berechtigt, ein bereits gezahltes Honorar zurĂŒckzufordern. DarĂŒber hinaus besteht das Recht auf Schadenersatz, wenn einer der beiden Seiten Kosten entstanden sind, ohne dass der Maklerauftrag erfĂŒllt wurde.

Die Verpflichtung zur Mitteilung der DoppeltĂ€tigkeit besteht fĂŒr Sie nicht, wenn Sie davon ausgehen können, dass die Auftraggeber bereits umfassend informiert wurden. Aber auch hier ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis in dem Maklervertrag anzubringen.  

Pflegen Sie als Makler zu einem Ihrer Vertragspartner eine familiĂ€re oder wirtschaftliche Beziehung, entfĂ€llt die Mitteilungspflicht. Fungieren Sie aber gleichzeitig als Verwalter eines Vermietungsobjekts mĂŒssen Sie dies gegenĂŒber einem Mietinteressenten mitteilen.   

Schaffen Sie hinsichtlich einer DoppeltĂ€tigkeit von Anfang an Transparenz, können Sie rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfĂŒllen und gleichzeitig das Vertrauen Ihrer Kunden stĂ€rken.

Fehler 2: Widerrufsbelehrung nicht beachtet

UnabhĂ€ngig davon, ob Sie fĂŒr den Vermieter oder den Mietinteressenten tĂ€tig wird, mĂŒssen Sie Ihre  zukĂŒnftigen Vertragspartner bereits bei dem ersten Kontakt auf das Widerrufsrecht im Maklervertrag hinweisen.

Ein vertragliches Widerspruchsrecht bedeutet, dass innerhalb der ersten 14 Tage nach Vertragsabschluss ein RĂŒcktritt vom Maklervertrag durchgesetzt werden kann, ohne dass es hierfĂŒr einer BegrĂŒndung bedarf. Tritt ein Mietinteressent von dem Vertrag zurĂŒck, können Sie Ihre Provision nicht einfordern. Um sich davor zu schĂŒtzen, wird in dem Maklervertrag eine Wertersatzklausel aufgenommen. Damit sichern Sie sich eine EntschĂ€digung fĂŒr seine Aufwendungen, wenn der Auftraggeber das VertragsverhĂ€ltnis innerhalb der Widerspruchsfrist kĂŒndigt. Ein vertraglicher Verzicht ĂŒber die Einhaltung der Widerrufsfrist ist rechtlich unwirksam.   

Die Widerrufsbelehrung hat insbesondere fĂŒr Sie als Makler Bedeutung. Sind die 14 Tage abgelaufen, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Anspruch auf die Provisionsforderung geschĂŒtzt ist. Wird der Kunde allerdings nicht rechtzeitig informiert, fehlt ein rechtswirksamer Bestandteil. Dieser Umstand kann bei einer KĂŒndigung des VertragsverhĂ€ltnisses als rechtswirksamer Grund genannt werden. Damit verlieren Sie auch das Recht seine Provision einzufordern. Um dieses Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich fĂŒr Sie, eine schriftliche BestĂ€tigung ĂŒber die Widerrufsbelehrung von dem Kunden einzuholen.    

Fehler 3: Fehlende Angaben zum Vermietungsobjekt

Übernehmen Sie einen Vermietungsauftrag, besteht fĂŒr Sie die Verpflichtung, die Mietinteressenten umfassend ĂŒber das Objekt zu informieren. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die VorzĂŒge, sondern auch auf die negativen Aspekte einer Immobilie. FĂŒr Sie bedeutet dies, dass Sie auch ĂŒber die von einem Vermieter gegebenen Informationen weiter recherchieren. Es ist elementar wichtig, dass Sie keine Informationen zurĂŒckhalten. Dies betrifft z. B. BeschĂ€digungen und BeeintrĂ€chtigungen an dem Bauwerk oder auch die Pflicht, eine gewerberechtliche Genehmigung einzuholen, wenn Sie eine Gewerbeimmobilie vermieten.

Falsche oder fehlende Angaben können dazu fĂŒhren, dass der Maklervertrag nichtig ist und angefochten werden kann. Im Allgemeinen kann ein Makler Informationen zum Objekt, die er von seinem Auftraggeber erhĂ€lt, ungeprĂŒft an potenzielle Mieter weitergeben, ohne dafĂŒr haftbar gemacht zu werden (BGH; Az.: III ZR 146/06). Es sei denn, es ist offensichtlich, dass die Angaben des Vermieters falsch sind. In solchen FĂ€llen sind Sie als Makler verpflichtet, den Mietinteressenten darauf hinzuweisen. 

Geben Sie alle Informationen, die Sie haben nach bestem Wissen und Gewissen weiter, handeln Sie im Sinne des Maklerrechts. Dies gilt auch fĂŒr den Hinweis auf die DoppeltĂ€tigkeit. Dabei sollten Sie jedoch stets den Grundsatz der Unparteilichkeit wahren. FĂŒhren Sie eine DoppeltĂ€tigkeit aus, obwohl in dem Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde, kommt § 654 BGB (BĂŒrgerliches Gesetzbuch) zur Anwendung. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Anspruch auf eine Provisionszahlung verlieren.    

Fehler 4: Überhöhte Maklerprovision

Vereinbaren Sie als Vermietungsmakler eine Provision, hĂ€ngt deren Höhe von unterschiedlichen Faktoren ab. Außerdem ist es fĂŒr die Festlegung der Kaution entscheidend, ob Sie diese gegenĂŒber dem Vermieter oder dem Mieter geltend machen.

Sie bekommen die Provision vom Mieter

Ist ein Mieter Ihr Vertragspartner, ist die Höhe der Maklerprovision gedeckelt. Sie betrĂ€gt maximal zwei Monatsnettomieten zuzĂŒglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Vereinbart der Vermieter einen Staffelmietvertrag, ist fĂŒr die Berechnung der Provision die Miete des ersten Jahres maßgebend. Wurde ein rechtlich unzulĂ€ssiger Mietpreis festgelegt – mehr als 20 % der ortsĂŒblichen Miete – mĂŒssen Sie sich fĂŒr die Ermittlung Ihrer Courtage an der rechtlich zulĂ€ssigen Höchstmiete orientieren.  

Sie bekommen die Provision vom Vermieter

FĂŒr die Provisionsvereinbarung mit einem Vermieter hat der Gesetzgeber keine rechtlichen Normen definiert. Dies bedeutet, dass Sie mit einem Vermieter die Höhe der Provisionszahlung selbst aushandeln mĂŒssen. Es empfiehlt dies als eigenen Passus in dem schriftlichen Maklervertrag festzuhalten. Hier können Sie auch bestimmen, ob der Vermieter auch Ihre zusĂ€tzlichen Kosten – z. B. BesichtigungsgebĂŒhren – tragen soll.  

Eine ĂŒberhöhte Maklerprovision gilt als sittenwidrig. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde ein Maklervertrag aufgrund einer erhöhten Provisionsvereinbarung fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Es ist möglich, dass bereits geleistete Zahlungen zurĂŒckverlangt werden können. Daher empfiehlt es sich, die ortsĂŒblichen SĂ€tze und Richtlinien zu berĂŒcksichtigen. So vermeiden Sie Probleme und gehen rechtlichen Konsequenzen aus dem Weg.  

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