Aus Ihrer TĂ€tigkeit als Vermittler eines Immobilienkaufs â bei  dem Sie sowohl die Interessen des VerkĂ€ufers als auch die des KĂ€ufers beachten â ergibt sich eine DoppeltĂ€tigkeit. Dasselbe gilt, wenn Sie als Vermietungsmakler einen Vermieter und einen Mietinteressenten zusammenbringen. Voraussetzung fĂŒr die DoppeltĂ€tigkeit ist, dass mit beiden Parteien ein separater Maklervertrag abgeschlossen wurde.
Nach dem Maklergesetz muss das TĂ€tigwerden fĂŒr die jeweils andere Seite von dem Makler offengelegt werden. Verschweigen Sie dieses, gehen Sie ein finanzielles Risiko ein. Denn Ihre Auftraggeber auf der Angebotsseite und auf der Nachfrageseite sind berechtigt, ein bereits gezahltes Honorar zurĂŒckzufordern. DarĂŒber hinaus besteht das Recht auf Schadenersatz, wenn einer der beiden Seiten Kosten entstanden sind, ohne dass der Maklerauftrag erfĂŒllt wurde.
Die Verpflichtung zur Mitteilung der DoppeltĂ€tigkeit besteht fĂŒr Sie nicht, wenn Sie davon ausgehen können, dass die Auftraggeber bereits umfassend informiert wurden. Aber auch hier ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis in dem Maklervertrag anzubringen. Â
Pflegen Sie als Makler zu einem Ihrer Vertragspartner eine familiĂ€re oder wirtschaftliche Beziehung, entfĂ€llt die Mitteilungspflicht. Fungieren Sie aber gleichzeitig als Verwalter eines Vermietungsobjekts mĂŒssen Sie dies gegenĂŒber einem Mietinteressenten mitteilen.  Â
Schaffen Sie hinsichtlich einer DoppeltĂ€tigkeit von Anfang an Transparenz, können Sie rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfĂŒllen und gleichzeitig das Vertrauen Ihrer Kunden stĂ€rken.