Manchmal wird im Maklervertrag zwischen dem Eigentümer und dem Makler eine Aufwandsentschädigung vereinbart, falls der Makler die Immobilie nicht verkaufen kann. Einige Immobilienmakler berechnen hierfür eine Kostenpauschale von beispielsweise 3.000 Euro.
Im Rahmen eines qualifizierten Makleralleinauftrags kann die Immobilie für den potenziellen Käufer reserviert werden. In diesem Fall kann der Immobilienmakler eine Reservierungsgebühr von bis zu 10% der vereinbarten Provision erheben. Wenn der Käufer das Haus oder die Wohnung kauft, wird diese Gebühr mit der Maklerprovision verrechnet.
Falls der Immobilienmakler einen höheren Preis für die Immobilie erzielt, als mit dem Verkäufer vereinbart wurde, erhält er gemäß einer Überpreisvereinbarung die Differenz.
Als Verkäufer sollten Sie darauf achten, dass eine solche Vereinbarung nicht im Maklervertrag enthalten ist, da dies nachteilig für Sie sein kann. Der Makler könnte den Wert Ihrer Immobilie absichtlich niedriger ansetzen und so eine hohe Nachfrage erzeugen. Während des Verkaufsprozesses kann diese Nachfrage den Preis erhöhen – hiervon hat jedoch nur der Makler einen Vorteil und nicht Sie. Der Immobilienmakler erhält die vereinbarte Provision zuzüglich der Differenz zwischen Angebotspreis und tatsächlichem Verkaufserlös.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Kostenpauschale zu akzeptieren. Insbesondere engagierte Makler sind in der Regel bereit, auf reiner Erfolgsbasis zu arbeiten. Darüber hinaus haben Gerichte klargestellt, dass ein Makler selbst dann, wenn eine Aufwandsentschädigung im Maklervertrag vereinbart wurde, nur nachweisbaren Aufwand in Rechnung stellen darf, jedoch keine Pauschale. Kosten für Anzeigen, Besichtigungen, Porto und Telefonkosten werden in der Regel anerkannt.